Arbeitsrecht
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In
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten beraten wir Sie und
vertreten Ihre rechtlichen Interessen vor den
Arbeitsgerichten insbesondere im Zusammenhang mit
folgenden Themengebieten:
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Bitte beachten Sie:
Nach § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitnehmer, der geltend macht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Eine Zulassung der Klage nach Ablauf dieser Frist ist nur in eng begrenzten Ausnahmenfällen zulässig.
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